Haus- und Benutzungsordnung

Das Bürgerhaus Ringen in 53501 Grafschaft-Ringen steht in der Trägerschaft der "Trägergemeinschaft Bürgerhaus Ortsbezirk Ringen e.V." nachfolgend Trägergemeinschaft genannt.

  1. Das Hausrecht des Bürgerhauses steht, soweit es der Trägergemeinschaft zur Nutzung überlassen wurde, der Gemeinde Grafschaft sowie der Trägergemeinschaft zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Für die Dauer der Mietzeit steht dem Mieter das Hausrecht zu, jedoch nicht gegenüber der Gemeinde Grafschaft und dem Trägerverein.
  2. Die Benutzung der Bürgerhausräumlichkeiten ist bei der Trägergemeinschaft schriftlich oder mündlich zu beantragen. Ansprechpersonen der Trägergemeinschaft sind:
    a) Schatzmeister(in)
    b) Hallenwart(in)
    c) bei Nichterreichbarkeit von a. und b. eine Person des Vorstands

    Die Zusage wird schriftlich erteilt. Bei unentgeltlicher Nutzung gilt der Bescheid als Nutzungsvertrag, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird. Der Bescheid ist von dem Benutzer zu unterschreiben. Wird Benutzungsgebühr erhoben, wird ein Benutzungs- und Mietvertrag geschlossen.
  3. Regelmäßige Nutzung durch Vereine:

    Aufgrund eines Zusagebescheides erhält der Verein die Nutzungszeiten mitgeteilt. Er bekommt anhand der Inventarliste auch die Schlüssel für die Dauer der Nutzungsperiode ausgehändigt. Der Zusagebescheid gilt für ein Kalenderjahr. Nach Ablauf oder bei notwendigen änderungen wird ein neuer Zusagebescheid erteilt.

    Das jeweilige Vereinsmitglied, das den/die Schlüssel in Besitz hat, ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese Haus- und Benutzungsordnung eingehalten wird. Kein Verein hat das Recht, eigenmächtig Schlüssel nachmachen zu lassen. Weiterhin ist es untersagt, die ihm ausgehändigten Schlüssel an Dritte weiterzuleiten, die der Trägergemeinschaft nicht gemeldet sind.
  4. Aus wichtigem Grund, z B bei dringendem Eigenbedarf der Trägergemeinschaft oder der Gemeinde Grafschaft, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.
  5. Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch zu vertreten haben oder gegen die Benutzungsordnung erheblich oder wiederholt verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
  6. Die Trägergemeinschaft hat in Absprache mit der Gemeinde das Recht, das Bürgerhaus aus Gründen der Pflege oder Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
  7. Maßnahmen der Trägergemeinschaft, die zur Nichtnutzung gemäß den Nummern 4 bis 6 führen, lassen keine Entschädigungsverpflichtungen zu. Die Trägergemeinschaft haftet auch nicht für einen eventuellen Einnahmeausfall oder anderweitige Kosten und/oder Schäden.
  8. Die Abtretung von bereits zugesagten Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nicht zulässig.
  9. Die Benutzer werden auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzes und des Lärmschutzes hingewiesen. Er ist verpflichtet, ab 22.00 Uhr den Lärmpegel in den Bürgerhausräumlichkeiten so zu reduzieren, dass Zimmerlautstärke gewährleistet ist. Insbesondere Beschallungsanlagen sind entsprechend zu regeln.
  10. Der Benutzer ist verpflichtet, alle Getränke außer Wein, hochprozentigen Getränken sowie Kaffee und Tee bei dem Getränkevertrieb Visang in Karweiler zu beziehen.
  11. Der Benutzer ist verpflichtet eine Nichtnutzung der Trägergemeinschaft rechtzeitig mitzuteilen. Bei einem Rücktritt unterhalb von 14 Tagen vor dem Miettermin fallen 50% der Mietkosten an.
  12. Die Nutzungszeit wird mit dem Mietvertrag bzw. Zusageschreiben angegeben. Zeiten für Herrichtung bzw. Säuberung der Räume bzw. Einrichtungen sind jeweils mit dem Hallenwart oder dessen Stellvertreter zu vereinbaren.
  13. Die Benutzer müssen die Bürgerhausräumlichkeiten pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung äußerste Sorgfalt anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für Unterhaltung und Betrieb so gering wie möglich gehalten werden.
  14. Das Anbringen von Nägeln, Schrauben o. ä. ist untersagt. Dekorationsmaterial darf an den dafür vorgesehenen Vorrichtungen (Stahlträger) angebracht werden.
  15. Beschädigungen und Verluste an überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen, Geräten und Anlagen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Hallenwart oder dem Stellvertreter zu melden. Die entstandenen Schäden bzw. Verluste sind der Trägergemeinschaft zu erstatten.
  16. Alle Räume und Einrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden. Teile der Räumlichkeiten können von der Benutzung ausgeschlossen werden.
  17. Nach Abschluss der Benutzung, spätestens am Tag nach der Mietzeit, ist das Bürgerhaus mit allen genutzten Räumen und Einrichtungen zu reinigen (besenrein) und in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Nutzung befunden haben. Die Fenster sind nach guter Lüftung zu schließen.
  18. Die Müllentsorgung obliegt dem Mieter.
  19. Das "Poltern" auf dem Grundstück des Bürgerhauses während der Mietzeit in Form von Abladen oder Werfen von Wagenladungen ist nicht gestattet.
  20. Der Vorstand der Trägergemeinschaft bzw. ein von ihm beauftragtes Mitglied der Trägergemeinschaft hat zu jeder Zeit uneingeschränktes Kontrollrecht vor und während laufenden Veranstaltungen.
  21. Der Hallenwart oder dessen Stellvertreter werden sich bei der Schlüsselrückgabe von der Ordnungsmäßigkeit überzeugen. Falls die Bürgerhausräumlichkeiten am nächsten Tag wieder vermietet sind, sind sie bis spätestens 12.00 Uhr dem Hallenwart zu übergeben. Ansonsten gelten die Zeiten gemäß Mietvertrag bzw. Zusagebescheid.
  22. Für die Benutzung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Gebühren bzw. Gebührenfreiheit werden mit dem Bescheid bzw. Benutzungs- und Mietvertrag dem Benutzer/Mieter mitgeteilt.
  23. Die Benutzungsgebühr wird nach folgenden Kriterien für die zugewiesene Benutzungszeit durch den Vorstand der Trägergemeinschaft festgelegt:
    a) Vereinsmitglieder
    b) Nicht-Vereinsmitglieder
    c) Veranstaltungen mit Eintritt oder Ausschank

    Hinzu kommen die Nebenkosten für den Verbrauch von Gas, Wasser, Abwasser und Strom gemäß Zählerstände sowie die Pauschale für die Benutzung der Küche und die Gestellung von Toilettenartikel.
  24. Die Begleichung hat in der Regel innerhalb einer Woche zu erfolgen. Der Zahlungstermin ist Teil des Benutzungs- und Mietvertrages.
  25. Der Benutzer hat spätestens bei der Schlüsselübergabe eine Kaution zu entrichten. Die Kaution wird zurückerstattet, wenn das Bürgerhaus einschließlich seines Inventars unbeschädigt, funktionstüchtig und in sauberem Zustand (besenrein) übergeben wird. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf eine Kautionszahlung verzichten.
  26. Räumlichkeiten und Einrichtungen werden in dem Zustand überlassen, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, Anlagen und Geräte für den beabsichtigten Zweck zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden.
  27. Die Trägergemeinschaft übernimmt keine Haftung für Unfälle und / oder Diebstähle (z.B. Entwendung von Kleidungsstücken).
  28. Der Benutzer stellt die Trägergemeinschaft von etwaigen Haftungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Räume, Geräte und des Grundstücks stehen.
  29. Die Gemeinde überlässt über die Trägergemeinschaft dem Nutzer die Halle und deren Einrichtung/die Räume/die Räumlichkeiten zur entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden.
  30. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der Gemeinde als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht.
  31. Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  32. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, so-weit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  33. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  34. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
  35. Die Haftung der Grundstückseigentümerin (Gemeinde Grafschaft) für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
  36. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswesen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen des Ver-trags entstehen.
  37. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten, oder von Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
  38. Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegen dem Nutzer.
  39. Mit der Inanspruchnahme der Bürgerhausräumlichkeiten erkennen die benutzungsberechtigten Personen die Haus- und Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

Generelles Rauchverbot

Das Nichtraucherschutzgesetz ist seit dem 15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz in Kraft und bezieht sich auf alle öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften (z.B. auch auf Mehrzweckhallen und Bürgerhäuser), unabhängig von ihrer jeweiligen Nutzung.

Auch bei privaten Veranstaltungen hat der jeweilige Mieter auf die Einhaltung des Rauchverbots in allen Räumen zu achten und ist für die Einhaltung auch verantwortlich.

Haftpflichtversicherung

Spätestens bei Abschluss des Benutzungs- und Mietvertrages ist durch den Mieter das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung in geeigneter Weise nachzuweisen. Durch Unterschrift des Mieters auf dem Benutzungs- und Mietvertrag bestätigt dieser das Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist die Übergabe des Bürgerhauses an den Mieter nicht möglich. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstands der Trägergemeinschaft. Bei auftretenden Schäden haftet der Mieter.

Feuerwerk, Heißluftballons o.ä.

Des Weiteren ist es untersagt, in unmittelbarer Nähe des Bürgerhauses bzw. im Bürgerhaus selbst ohne behördlicher Genehmigung und ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorstands der Trägergemeinschaft Feuerwerkskörper, Feuerwerksraketen, Heißluftballons ("Himmelslaternen") jeglicher Art zu zünden, zu starten und / oder abzubrennen.

Verkehrssicherungspflicht

Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (z. B. bei Schnee, Eis, usw.) wird von der Trägergemeinschaft auf den Mieter des Bürgerhauses übertragen.

Hausordnung (PDF)